Gemeinsamer Artikel der Redaktion des Autonomie Magazins
(Polizeiaufgabengesetz / Psychisch-Kranken-Gesetz / Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen)
Bereits bei der Verschärfung der Paragraphen §113/114/125 StGB, die pünktlich vor der Protestwoche gegen G20 erlassen wurden, war offensichtlich, dass es sich um maßgeschneiderte Gesetze des politischen Strafrechts handelt, die sowohl den Alltagswiderstand, bspw. gegen rassistische Polizeikontrollen, wie den politischen Widerstand, etwa bei Demonstrationen, ins Visier nehmen.(1)
Gegen unsere Aktivitäten nimmt also einerseits die Repression zu, währen die Befugnisse der Behörden andererseits ausgeweitet und in den Bereich der Prävention verlagert werden.
Nun werden in verschiedenen Bundesländern (Polizeirecht ist (noch) Ländersache) verschiedene Polizeigesetze vorgelegt bzw. bereits verabschiedet. Wir möchten aus aktivistischer Sicht einige für uns zentrale Merkmale dieser Gesetze herausgreifen und im Kontext von politischem Widerstand analysieren. Dabei handelt es sich nicht nur um quantitative Verschärfungen bestehender Gesetze, sondern um qualitativ völlig neuartige polizeiliche Befugnisse, die natürlich selbst bei kritischer Berichterstattung in der Presse vollständig untergehen.
Den Gesetzesvorhaben liegen vor allem folgende Charakteristiken zugrunde:
– Prävention gegen zukünftiges unerwünschtes Verhalten Es findet eine weitere Verlagerung ins Vorfeld statt. Klassischerweise soll die Polizei ja Straftaten aufklären, die in der Vergangenheit stattgefunden haben. Nicht nur wird abweichendes Verhalten als kriminell verfolgt (bereits hier liegt ja ein Gewaltverhältnis vor, weil der Staat allein definieren kann, was geduldet und was bekämpft wird, während die Bevölkerung das nicht kann), welches bereits stattgefunden hat, sondern welches in Zukunft möglicherweise erst stattfinden könnte. Und das entscheidet die Polizei vor Ort dann eben selbst.
– Ausdehnung von Sonderrecht in den Alltag: Seit Jahren beobachten wir den Ausbau eines Anti-Terror-Apparats mit entsprechender Gesetzgebung, der dann allerdings nach der Einführung nicht nur gegen „Terrorismus“, sondern allgemein gegen Alltagshandeln und politischen Widerstand gerichtet wird:
„Es handelt sich um Notstandsbefugnisse, die zur ihrem Einsatz Notstand nicht mehr zur Voraussetzung haben. Das neue Gesetz mit den neuen Befugnissen wird mit Terrorgefahr begründet; sein Einsatz und seine Befugnisse sind aber vom Terror losgelöst – es genügt eine »drohende Gefahr« jeglicher Art. Konkret muss die Gefahr also gar nicht sein“(2)
Bereits das Bayerische Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen von 2017 (3) bringt insbesondere die Einführung einer neuen Gefahrenkategorie: Mit der Figur der „drohenden Gefahr“ gem. Artikel 11 Abs. 3 Polizeiaufgabengesetz werden polizeiliche Eingriffsbefugnisse vorverlagert, diese sind mithin nicht erst bei Vorliegen einer „konkreten Gefahr“ gegeben. Allerdings ist ja auch die konkrete Gefahr schon eine schwammige Kategorie, deren Eintritt noch in der Zukunft liegt. Es ist klar, dass diese erneute Verschärfung hin zur „drohenden Gefahr“ in der Praxis zu einer willkürlichen Auslegung führen wird, denn die Zukunft ist immer unsicher und selbst bei zahlreich vorliegenden Erkenntnissen und Indizien nie vollständig erfassbar und prognostizierbar. Allerdings arbeiten die Behörden ja auch an entsprechenden flächendeckenden Überwachung und technischen Erfassung der gesamten Bevölkerung (4) an der Sammlung biometrischer Daten und Profile, um daraus eine künftiges Verhalten herauszulesen. (5) Dazu muss erwartbares Verhalten allerdings polizeilich entsprechend anhand bestimmter Merkmale festgelegt und die Bevölkerung in entsprechende Kategorien eingeteilt werden. Der Funktion nach handelt es sich hier letztlich um Feindrecht.
In Artikel 17 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes heißt es:
„(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
…das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,“(6)
Auch hier wird durch das Wort „bevorstehend“ ganz klar gemacht, dass das unerwünschte Verhalten noch in der Zukunft liegt. Wer aber darüber entscheidet, was und wann unmittelbar bevorsteht, ist aber die Polizei selbst, die damit vor Ort unmittelbar Recht nicht nur anwendet, sondern proaktiv fortschreibt und Fakten schafft. Diese Verlagerung zur gewollten Eigenmächtigkeit der Exekutive ist nichts anderes als eine rechtliche Begründung des Polizeistaates.
Die explizite Nennung von Transparenten und Flugblättern (sowie deren Verteilung) unerwünschten Inhalts (und welcher sollte das wohl sein, wenn nicht politisch radikaler), zeigt einmal mehr, in welche Richtung die Gesetze weisen: jede politische Opposition, die sich außerhalb parlamentarischer Bahnen bewegt, zu kriminalisieren und von der Bevölkerung zu isolieren.
Weiter heißt es:
„c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;“(6)
Das bedeutet wiederum, dass aufgrund von Daten, die wie wir wissen, auf solche schwammiger Grundlage oder gleich ganz rechtswidrig zustande gekommen sind, zukünftiges Verhalten abgeleitet wird. Dadurch verdichten sich Feindbild-Kategorien: Wer eher ins Raster fällt oder z.b als radikaler Aktivist, also Störer, gilt, wird öfter kontrolliert. Wird dadurch auch öfter etwas Unerwünschtes gefunden, schafft die Polizei die Bestätigung für ihr Vorgehen in Nachhinein selbst. Ein Beispiel. Eine Demonstrantin ist in der Vergangenheit mehrfach durch Platzverweise von einer Anti-Nazi-Demo verwiesen worden. Trifft die Polizei sie bei einem erneuten Anlass an, kann sie sie direkt in Gewahrsam nehmen.
Weiter steht dort, in Artikel 21
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,…
3. eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut vorliegt,“(6)
Auch die Durchsuchung wird mithin nahezu immer und anlasslos möglich, weil die Gefahr ja erst droht und das „bedeutende Rechtsgut“ eben alles mögliche sein kann, etwa „erhebliche Eigentumspositionen“. Der Schutz der bestehenden Eigentumsordnung ist hier ausdrücklich benannt. Der Gewahrsam ist dabei nicht mehr zeitlich begrenzt. Statt 14 Tagen ist theoretisch eine Unendlichkeitshaft rechtlich möglich und zulässig –für die Polizeihaft, gibt es keine zeitlichen Grenzen mehr (2). Die Polizei kann also missliebige Personen zukünftig in Bayern einsperren, ohne dass diese jemals straffällig gewesen sein müssen, eben solange sie eine drohende Gefahr für gegeben hält, und das interpretiert schließlich die Polizei selbst. Zwar wird der Betroffene vom Richter angehört, aber er hat keinen Strafverteidiger und muss aus der Zelle heraus seine Unschuld beweisen. (7) Hier wird ein fundamentaler Rechtsgrundsatz – die Unschuldsvermutung – einfach so umgekehrt. Wie aber soll man beweisen, dass man etwas zukünftig nicht hat tun wollen?
Dabei haben die Behörden in Bayern eine weitere Möglichkeit geschaffen an einer Stelle, wo dies zunächst nicht zu erwarten war. Im Entwurf für das geplante PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz) von 2018 heißt es wörtlich:
„Die öffentlich-rechtliche Unterbringung dient der Gefahrenabwehr. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt in Betracht, wenn die betroffene Person Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl (Fremdgefährdung) … erheblich gefährdet. In diesen Fällen kann die betroffene Person gegen oder ohne ihren Willen untergebracht werden“(8)
Um keinen Zweifel daran zu lassen,was unter einer solchen Gefährdung verstanden wird, heißt es anschließend:
„Eine Gefährdung der Allgemeinheit kann beispielsweise bei einem Angriff auf geparkte Polizeifahrzeuge vorliegen. „
Es ist also auch in diesem Kontext so, dass „Gefahren“ abgewehrt werden sollen, die noch in der Zukunft liegen, Notstandsgesetze auf andere Rechtsgüter ausgedehnt werden und das Allgemeinwohl sich u.a. in geparkten Polizeiautos manifestiert. Eine Widerstandshandlung gegen Polizeiautos kann daher nicht nur strafrechtlich als kriminell geahndet werden, sondern auch als „krank“ und damit durch Zwangseinweisung in eine Psychiatrie!
Bayern ist zwar Vorreiter dieser staatlichen Faschisierung, aber es werden andere Bundesländer folgen oder der Bund wird ein Musterpolizeigesetz ausarbeiten. In NRW zieht die Regierung bereits nach (9): Verdächtige dürften statt bislang maximal 48 Stunden künftig länger in Gewahrsam genommen werden, eine Woche lang etwa bei Verstoß gegen Platzverweise. Das bedeutet, sich nicht gegen einen willkürlichen Platzverweis zu beugen kann eine einwöchige Polizeihaft nach sich ziehen, also die beanspruchte Herrschaft der Polizei im öffentlichen Raum. Müssen Kontrollen zur Identitätsfeststellung bislang nach zwölf Stunden abgeschlossen sein, könnten Kontrollierte künftig bis zu sieben Tage festgehalten werden. Hier braucht nicht mal mehr eine Gefahr, geschweige denn eine Straftat vorzuliegen. Will die Polizei die Identität klären, kann auch das sieben Tage Polizeihaft bedeuten. Ebenfalls präventiv und für bis zu drei Monate dürften Aufenthalts- und Kontaktverbote zu anderen Personen ausgesprochen werden Die Polizei dürfte künftig verdachtsunabhängige Verkehrskontrollen durchführen. Dabei dürften auch Fahrzeuge und deren Inhalt kontrolliert und durchsucht werden. Auch hier dürfte klar sein, was das bedeutet, wenn man sich auf dem Weg zu einer Demonstration befindet und bereits bekannt ist, einfach so aussieht, ins Raster fällt oder entsprechende Gegenstände mit sich führt.
Fazit
Allein anhand dieser wenigen Beispiele ist klar, wohin die Reise geht. Die Gesetze werden eigens so formuliert, dass sie weit auslegbar sind, woraus der Exekutive ein großer Machtzuwachs erwächst, anderseits passen sie genau auf politischen Widerstand. Somit wird auch der politische Charakter des Rechts kaum noch verborgen und tritt viel deutlicher hervor. Der Grund ist, dass ein System, dessen Repräsentanten um seine künftige Krisenhaftigkeit wissen, mit allen Mitteln aufrechterhalten werden soll. Gerade jetzt, wo eine andere Welt möglich wäre. Deshalb findet eine massive innere Aufrüstung statt und deshalb wird das System immer repressiver und autoritärer. Es wird einerseits ein technologischer und quasimilitärischer Apparat aufgebaut, anderseits die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, um jedes Verhalten, und durch den Präventivcharakter auch bereits jede Gesinnung, die das System stören könnte oder seinen Handlangern nicht passt, zu unterbinden und zu bestrafen. Der legitimatorische Kitt dazu ist die Feindbildkonstruktion, die rassistische Hetze gegen Geflüchtete, Migrantinnen, sowie gegen Linke, der Anti-Terror-Diskurs und ethnisch aufgeladene Sicherheits- und Kriminalitätsdiskurse. Wir gehen davon aus, dass eine liberalere Tendenz innerhalb des Systems nicht mehr durchsetzbar ist, jede ernsthafte Opposition damit auch über das System hinausweist. Die Aufgaben der Widerstandsbewegung sehen wir darin, über diese Zusammenhänge und Entwicklungen, die letztlich alle betreffen, aufzuklären und die ihr zugrunde liegenden gesellschaftlichen Ursachen bekannter zu machen und in eine breite Diskussion zu bringen (Gegenöffentlichkeit). Wir sehen auch die Notwendigkeit der Verbreiterung unserer Basis (Gegenmacht) und einer stärkeren Koordination innerhalb der Linken, auch, um zu überlegen, wie wir diesen Zumutungen kollektiv begegnen können.
(1) Peter Nowak: Gradmesser über autoritäre Verfasstheit der deutschen Gesellschaft, in Dellwo/Szepanski/Weiler: Riot. Was war da los in Hamburg, Hamburg 2018, S. 211-220. In diesem Buch sind auch die Kapitel „Spezialeinheiten gegen Menschenmengen“ und „Anmerkungen zur Staatsfaschisierung“ interessant, das Repression und Prävention vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und politischen Entwicklung untersucht.
(2) www.jungewelt.de/artikel/332346.dann-stirbt-die-freiheit-an-ihrer-verteidigung.html
(3) https://bayrvr.de/2017/07/31/gvbl-132017-gesetz-zur-effektiveren-ueberwachung-gefaehrlicher-personen-verkuendet/
(4) https://www.tagesschau.de/inland/polizeigesetz-109.html
(5) https://www.cilip.de/2015/01/30/bundeslaender-pruefen-polizeiliche-vorhersagesoftware/
(6) http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-17
(7) http://www.nordbayern.de/region/geheimdienstmethoden-wirbel-um-polizeigesetz-in-bayern-1.7245358
(8) https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2018/01/2018_01_15_entwurf_baypsychkhg.pdf
(9) https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-2351.pdf